Kategorien
Blog

Kündigung wegen Corona – Ist das zulässig?

Das Coronavirus führt allerorts zu einer angespannten Situation. Seien es die wirtschaftlichen Einbußen, die Unternehmen verzeichnen, oder Anspannungen und Einschränkungen im persönlichen Bereich. Nicht selten führt einer dieser Faktoren zur Kündigung von Arbeitnehmern. Im Falle einer Kündigung wegen Corona durch den Arbeitgeber, sollten sich Arbeitnehmer möglichst zeitnah anwaltlichen Rat einholen.

Kann der Arbeitgeber mir wegen Corona kündigen?

Zunächst ist festzustellen, ob für das konkrete Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen einerseits Beschäftigungsverhältnisse, die noch nicht länger als sechs Monate bestehen, andererseits Beschäftigungsverhältnisse in Kleinbetrieben. Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei werden Arbeitnehmer in Teilzeit bspw. anteilig Ihres Beschäftigungsgrads gezählt.

Wenn für Ihre konkretes Arbeitsverhältnis also das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss die Kündigung sozialgerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen zulässigen Kündigungsgrund braucht. Sodann kommen die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Eine bloße Kündigung wegen Corona stellt keinen zulässigen Kündigungsgrund dar.

Sollte das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, weil Sie bspw. in einem Kleinstbetrieb beschäftigt sind, so ist der Kündigungsschutz eingeschränkt. Eines der o.g. Gründe bedarf es zwar grundsätzlich nicht, allerdings darf die Kündigung nicht sitten- oder treuwidrig sein oder gegen das AGG verstoßen.

Die nachfolgenden Ausführungen setzen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis nicht den o.g. Kriterien entsprechen, beraten wir Sie gerne persönlich.

Kündigung wegen Erkrankung oder Quarantäne

Wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten – auch in absehbarer Zukunft – nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, dann wäre eine personenbedingte Kündigung statthaft. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung, sind die Gründe für einen personenbedingte Kündigung ursächlich in der Person des Arbeitnehmers begründet und diesem nicht vorwerfbar, bspw. bei einer Erkrankung.

Eine Erkrankung muss zusätzlich eine negative Gesundheitsprognose vorweisen sowie die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine mangelnde anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb. Bei einer Erkrankung am Coronavirus dürfte eine Gesundheitsprognose nicht negativ ausfallen. Der Arbeitnehmer kann in den meisten Fällen, sobald er vollständig genesen ist seiner Arbeit wie gewohnt nachgehen. Ebenso ist die behördlich angeordnete Quarantäne zu beurteilen.

Sollten Sie also eine personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Erkrankung am Coronavirus oder mit einer behördlich angeordneten Quarantäne erhalten, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in jedem Fall.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn ein steuerbares und zurechenbares Verhalten des Arbeitnehmers zu einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Dabei kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, weil er sich um seine Kinder kümmern muss, Angst vor Ansteckung hat oder andere Mitarbeiter angesteckt hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass zwar die Personenfürsorge für Kinder grundsätzlich Vorzug genießt, der Arbeitnehmer allerdings alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben muss und eine Betreuung seiner Kinder nicht anders organisieren kann. Ohne vorherige Abmahnung dürfte die verhaltensbedingte Kündigung wegen nur kurzzeitigen und vorübergehenden Wegbleibens der Arbeit nicht gerechtfertigt sein, allerdings kann in diesen Fällen der Anspruch auf Lohn entfallen.

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Angst vor Ansteckung steht dem Arbeitnehmer nicht zu und ein solches Verhalten könnte eine Kündigung begründen. Möglicherweise wäre dies bei konkreten Gefahren anders zu beurteilen. Ihr Arbeitgeber hat allerdings seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und muss für adäquaten Schutz der Arbeitnehmer sorgen. Sollten diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein, könnte dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

Ebenso kann die Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer trotz bewusster Erkrankung am Coronavirus zur Arbeit erscheint und seine Mitarbeiter einer Gefahr aussetzt.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen drin­gen­der be­trieb­li­cher Er­for­der­nis­se, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen, kündigt. Dabei handelt es sich meist um klassischen Stellenabbau wegen der Schließung von Abteilungen, oder Betriebsstätten sowie der Betriebsstilllegung wegen Insolvenz.

Das Coronavirus hat für viele Branchen verheerende wirtschaftliche Auswirkungen, weshalb diese Art der Kündigung wohl die wahrscheinlichste darstellen dürfte. Das Bundesarbeitsgericht stellt an die betriebsbedingte Kündigung hohe Anforderungen:

So müssen zunächst betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, dass der Arbeitgeber weniger Bedarf an Arbeitsleistung hat. Zudem muss die Kündigung dringlich sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer an anderer Stelle im Unternehmen weiter zu beschäftigen. Ebenfalls muss in einer Interessenabwägung festgestellt werden, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Letztlich muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl korrekt durchgeführt haben. Für all diese Voraussetzungen ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht und sollte auch nur eine davon nicht gegeben sein, ist die Kündigung unwirksam.

Kurzarbeit als milderes Mittel kann eine betriebsbedingte Kündigung ausschließen. Allerdings ist auch während der Kurzarbeit eine Solche möglich, wenn bereits absehbar ist, dass der Arbeitsplatz unwiderruflich wegfällt und die weiteren o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Bundesweite Vertretung von Arbeitnehmern

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf beraten Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet. Dabei ist eine Beratung vor Ort in unserer im Stadtzentrum von Düsseldorf gelegenen Kanzlei nicht unbedingt notwendig, aber – unter Einhaltung der Auflagen – jederzeit möglich. Im Arbeitsrecht vergeben wir wegen der teilweise sehr kurzen Fristen kurzfristige Termine. Nutzen Sie zur Terminsvereinbarung einfach unseren Kanzlei Chat, unser Kontaktformular oder rufen Sie uns während unserer Öffnungszeiten an.

Dieser Beitrag soll lediglich der Information Interessierter dienen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ersetzt er keinesfalls die anwaltliche Beratung.