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Das neue Telekommunikationsgesetz – Ansprüche der Verbraucher

Am 01.12.2021 trat die neue Fassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft und brauchte einige Änderungen zum Vorteil der Verbraucher. Wir möchten daher einen kurzen Überblick über die neuen Ansprüche der Verbraucher geben.

Vertragslaufzeit und Kündigung von Verträgen

Eine der gravierendsten Änderungen ist wohl die Vertragsdauer von eigenständigen Vertragsverlängerungen. So ist es dem Anbieter nach wie vor möglich, eine erstmalige Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zu vereinbaren. Bisher war es überwiegend so, dass sich diese Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit und ohne Kündigung des Verbrauchers um 12 Monate verlängert haben. Ab dem 01.12.2021 können Sie nach den ersten 24 Monaten mit einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag beenden.

Minderung bei langsamer Verbindung

Nach § 54 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) neu kann der Verbraucher bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangs- dienste […] angegebenen Leistung“ zu mindern.

Für die Messungen muss der Verbraucher die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen. Wann eine Geschwindigkeit eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung von der versprochenen Leistung darstellt, definiert die Bundesnetzagentur wie folgt:

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload jeweils vor, wenn

  1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei
  4. 20 Messungen erfolgen müssen,
  5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und
  6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen.

Die Höhe der Minderung bemisst sich relativ an der Minderleistung. Wenn der Anbieter gemäß o.g. Kriterien eine um 50% niedrigere Geschwindigkeit bereitstellt, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Zahlungen um 50% zu mindern.

Kündigungsmöglichkeit bei Umzug und Vertragsänderungen

Sollte der Verbraucher umziehen und die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort durch den Provider nicht erbracht werden können, so kann der Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz mit einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig beenden.

Bei einseitigen Vertragsänderungen durch den Provider hat der Verbraucher in Zukunft die Möglichkeit den Vertrag mit sofortiger Wirkung (fristlos) zu kündigen. Ausgenommen sind gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vertragsänderungen, oder solche Änderungen, die nicht zum Nachteil des Verbrauchers sind.

Anspruch auf Entschädigung bei Störung

Wenn der Anbieter eine Störung seiner Dienste nicht binnen eines Arbeitstages beseitigen kann, muss er den Verbraucher am darauffolgenden Arbeitstag darüber informieren, wie lange die Entstörung voraussichtlich dauern wird.

Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung kann ab dem dritten Arbeitstag pro Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes verlangt werden.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich wie folgt:

  • Am dritten und vierten Tag jeweils 10% der Monatsgebühren, aber mindestens 5 EUR;
  • Ab dem fünften Tag jeweils 20% der vereinbarten monatlichen Gebühren, aber mindestens 10 EUR.

Ansprüche bei Providerwechsel und Rufnummerportierung

Sollte der Verbraucher zu einem neuen Anbieter wechseln, so übernimmt dieser neue Anbieter den Wechsel. Der alte Anbieter hingegen bleibt solange verpflichtet seine Leistung weiterhin zu liefern bis der Wechsel vollendet ist. Für diese Überbrückungsleistung darf der alte Anbieter dem Verbraucher höchstens 50% der monatlichen Kosten in Rechnung stellen. Weder die Versorgung mit einem Telefon-, noch einem Internetanschluss darf unterbrochen werden. Auch hier hat der Verbraucher nach neuem Telekommunikationsgesetz.

Bei einer Unterbrechung nach dem ersten Arbeitstag, steht dem Verbraucher für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 20% der monatlichen Gebühren zu; mindestens jedoch 10 EUR.

Auch wenn eine Rufnummermitnahme nicht funktioniert, steht dem Verbraucher ab dem zweiten Tag nach vereinbartem Portierungsdatum eine Entschädigung in Höhe von 10 EUR pro Tag zu.

Interessant: Wenn der Anbieter Technikertermine versäumt, hat der Verbraucher Anspruch auf eine Entschädigung von 20% der monatlichen Gebührend bei mindestens 10 EUR.

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