Auch im Jahr 2021 könnte der Skiurlaub für viele Reisende ausfallen oder aufgrund der Maßnahmen zum Schutz vor Corona stark beeinträchtigt werden. Mit welchen Maßnahme Sie – Stand heute -vor Ort rechnen können und wann Sie die Möglichkeit haben, Ihren Urlaub ohne Stornierungskosten zu stornieren, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Beeinträchtigungen aufgrund von Schutzmaßnahmen vor Ort
In Deutschland herrscht derzeit in Skigebieten grundsätzlich die 3G-Regel, wonach nur geimpfte, genesene oder getestete Urlauber auf die Pisten gelassen werden. Kontrolliert werden sollen die Maßnahmen an den Seilbahnen.
Wichtige Ausnahme: In Bayern stehen die Skigebiete nur geimpften und genesenen Wintersportlern offen (2G-Regel).
In Österreich herrscht mit wenigen Ausnahmen und voraussichtlich bis zum 13.12.2021 ein sog. Lockdown, der Hotels und Restaurant dazu verpflichtet zu schließen. Trotz Lockdown ist hier das Skifahren grundsätzlich erlaubt, weil es sich um eine sportliche Betätigung im Freien handelt. Ähnlich wie in Bayern steht die Nutzung der Skigebiete nur Geimpften und Genesenen (2G-Regel) offen. Fraglich ist jedoch inwiefern ein touristischer Skiurlaub ohne offene Hotels und Restaurants umgesetzt werden kann.
Skiurlaub wegen Corona kostenlos stornieren?
Sollte es sich bei Ihrem gebuchten Skiurlaub um eine Pauschalreise handeln, dann haben Sie zumindest aufgrund der aktuellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen vor Urlaubsantritt gute Chancen, Ihren Skiurlaub kostenfrei nach § 651 lit. h) Abs. 1, 3 BGB zu stornieren.
Die kostenfreie Stornierung, also ohne die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vereinbarte Stornokosten berechnen zu können, ist einem Verbraucher bei Pauschalreisen immer dann möglich, wenn die Reise aufgrund unvorhersehbarer und ungewöhnlicher Umstände am Reiseziel aller Voraussicht nach erheblich beeinträchtigt wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ergibt, dass die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigt sein wird.
Beeinträchtigungen bei einem Skiurlaub während Corona können sich bspw. in Form von Reisewarnungen oder der Einstufung als Risiko- oder sogar Hochrisikogebiet ergeben.
Überwiegend wird der Skiurlaub jedoch als Individualreise gebucht. Das bedeutet, dass sowohl Anreise, als auch Beherbergung, Verpflegung und Skipass durch den Verbraucher einzeln und bei verschiedenen Vertragspartnern gebucht werden. In diesem Fall kommt es auf die vertraglichen Begebenheiten der Verträge, bspw. des Beherbergungsvertrages (Hotel) an. Sollte hier eine besondere Stornierungsmöglichkeit aufgrund von Corona vertraglich vereinbart worden sein, kann auch bei einer Individualreise kostenfrei storniert werden. In vielen Fällen sind die Reisenden jedoch auf die Kulanz ihrer Vertragspartner angewiesen.
Stornierung eines Hotels bei Beherbergungsverbot
Aktuell und voraussichtlich bis zum 13.12.2021 gilt in Österreich ein Beherbergungsverbot, da alle Hotels während des Lockdowns schließen müssen. Nach deutschem Recht kann der Hotelaufenthalt unmöglich wahrgenommen werden, da ein gesetzliches Verbot dies verhindert. Der Kunde hätte dann Anspruch auf Rückzahlung bereits getätigter Zahlungen.
Wenn Sie ein Hotel im Ausland gebucht haben, ist auch grundsätzlich das konkrete ausländische Recht anwendbar. Wenn Sie für Ihren Skiurlaub während Corona also ein Hotel in Österreich gebucht haben, ist österreichisches Recht anwendbar, sodass der o.g. Anspruch auf Rückzahlung bzw. kostenfreier Stornierung nicht ohne Weiteres gegeben ist.
Wichtig: Halten Sie die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie etwaige Regierungsmaßnahmen Ihres Reiselandes stets im Blick. Aufgrund der aktuell äußerst dynamischen Situation rund um das Coronavirus, könnten kurzfristige Reisemaßnahmen angeordnet oder aufgehoben worden sein.
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