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Aktuell: Waldbrände in der Türkei, Spanien, Italien und Griechenland – Kann ich meine Pauschalreise kostenfrei stornieren?

Aktuell wüten in einigen europäischen Ländern schwere Waldbrände, die eine gebuchte Pauschalreise beeinträchtigen können. Betroffene sind aktuell die Türkei, Spanien, Italien und Griechenland.

Wir klären darüber auf, wie Sie in einer solchen Situation am Besten vorgehen sollten und welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter haben.

1. Ist meine Reise eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise ist immer dann gegeben, wenn Sie im Rahmen einer Buchung mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. In der Regel besteht eine Pauschalreise aus einer Hotel- und Flugbuchung.

2. Kann ich meine Pauschalreise aufgrund der aktuellen Waldbrände kostenfrei stornieren?

Sofern die von Ihnen gebuchte Pauschalreise von den Waldbränden unmittelbar betroffen ist, haben Sie grundsätzlich das Recht, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären.

Nach § 651 lit. h) Abs. 3 BGB kann der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Reiseort erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter keine Stornierungsgebühren verlangen.

Sofern Sie den Reisepreis bereits vollständig gezahlt haben, muss der Reiseveranstalter diesen vollständig an Sie zurückerstatten.

Wichtig: Durch die Waldbrände muss eine unmittelbare Gefahr für Ihren Urlaubsort gegeben sein, d.h. entweder befinden sich die Walbrände bereits in dem von Ihnen gebuchten Reiseort oder in dessen unmittelbarer Umgebung. Informieren Sie sich daher unbedingt, ob Ihr Reiseziel überhaupt von den Gefahren durch die Waldbrände betroffen sind.

Bei Zweifeln darüber, wer Ihr Reiseveranstalter ist, lohnt ein Blick in Ihren Sicherungsschein, der neben der Buchungsbestätigung zur Verfügung gestellt wurde.

3. Ich befinde mich aktuell in einem Reisegebiet, das von den Waldbränden betroffen ist. Was kann ich tun?

Sofern Sie sich aktuell in einem von den Waldbränden betroffenen Gebiet aufhalten, sollten Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter die Kündigung des Pauschalreisevertrages erklären, § 651 lit. l BGB. Gezahlte Reisekosten für nicht erbrachte Reiseleistungen sind vom Reiseveranstalter zurückzuerstatten. Darüber hinaus sollten Sie den Reiseveranstalter auffordern, eine unverzügliche Rückbeförderung in Ihre Heimat zu organisieren. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen grundsätzlich dem Reiseveranstalter zur Last.

Wichtig: Die reine Sorge vor Waldbränden führt nicht zu einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht. Es muss eine unmittelbare Betroffenheit vorliegen.

4. Habe ich ein Recht auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit?

Schadensersatz steht Ihnen bei einem Rücktritt oder einer Kündigung ihres Reisevertrages aufgrund der aktuell bestehenden Waldbränden gegenüber dem Reiseveranstalter nicht zu. Für einen Schadensersatzanspruch muss das Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen, das im Falle von Waldbränden grundsätzlich nicht gegeben ist.

5. Ich habe lediglich eine Individualreise (Flugbuchung, Hotelbuchung) gebucht. Kann ich kostenfrei zurücktreten?

Sofern Sie keine Pauschalreise gebucht haben, unterliegen Ihre Rechte nicht den pauschalreiserechtlichen Vorschriften. Ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn dieses im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, sollten Sie mit Ihren Vertragspartnern (Fluggesellschaft, Hotel) Rücksprache halten und eine Kulanzlösung finden.

Als Rechtsanwälte für Reiserecht aus Düsseldorf betreuen wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, einen Präsenztermin vor Ort wahrzunehmen; wir bearbeiten Ihren Fall auch gerne telefonisch und per E-Mail. Gleichwohl begrüßen wir Sie selbstverständlich gerne in unseren zentral in Düsseldorf gelegenen Kanzleiräumen.


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