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BGH zur Einwilligung bei Cookies

Mit Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorgaben von europäischer Ebene betreffend der Einwilligung in die Speicherung von Cookies zu Werbezwecken bestätigt.

Anforderungen an die Einwilligung in die Speicherung von Cookies

Bei der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) handelt es sich um europäisches Recht, weshalb der BGH in dieser Angelegenheit auch dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung vorgelegt. Auf diese Weise soll eine einheitliche Rechtsprechung auf europäischer Ebene sichergestellt werden.

Der EuGH, der bereits im letzten Jahr entschieden hatte, dass an eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten oder für einen Eingriff in die Geräteautonomie – denn nichts anderes ist das Speichern von Cookies auf den Endgeräten der Nutzer – hohe Anforderungen zu knüpfen sind.

Anforderungen an die Einwilligung in die Speicherung von Cookies:

  • Aktives Handeln
    • Eine Einwilligung erfordert schon nach deren Wortlaut einaktives Handeln des Nutzers. Im vorliegend Fall war das Häkchen zur Einwilligungserteilung bereits vorausgewählt. Dies würde dann kein aktives Handeln des Nutzers mehr erfordern und wäre unzulässig.
  • Kenntnis des Nutzers
    • Der Nutzer muss in die Lage versetzt werden, die Konsequenzen seiner Auswahl absehen zu können. Nur dann kann er eine zulässige Entscheidung treffen.
  • Freiwilligkeit
    • Die Einwilligung in die Speicherung muss so wie auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung stets freiwillig sein. Das heißt, dass die Einwilligung grundsätzlich nicht an die Vertragsdurchführung gekoppelt werden darf (sog. Kopplungsverbot).
  • Keine Erschwernis der Ablehnung
    • Dem Nutzer darf die Ablehnung im Vergleich zur Erteilung der Einwilligung nicht erschwert werden. Dies war im vorliegenden Fall des BGH auch einschlägig, weil der Nutzer für eine Ablehnung jeden einzelnen Werbepartner abwählen musste.

Konsequenzen für Webseitenbetreiber

Webseitenbetreiber, die diese Anforderungen nicht einhalten und dennoch Cookies zu Werbezwecken und Cross-Site-Tracking einsetzen laufen Gefahr von Verbraucherverbänden und anderen berechtigten Stellen abgemahnt zu werden.

Ebenso wie der EuGH ließ auch der BGH die Frage offen, ob es sich bei den gespeicherten Daten der Nutzer um personenbezogene Daten handelt. Solange die IP-Adresse des Nutzer anonymisiert wird, werden ausschließlich die fortan gesammelten Daten verarbeitet um auf diese Weise ein „Bild“ vom Nutzer zu erhalten. Wann ein Zusammentreffen einer Vielzahl von pseudonymisierten Daten ein derartiges Gesamtbild ergibt, dass man dieses als personenbezogen qualifizieren kann wird somit leider offen gelassen.

Sollte dieses Gesamtbild jedoch als personenbezogen qualifiziert werden, so drohen den Betreibern neben Abmahnungen einschlägiger Verbände auch eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen betroffener Privatpersonen, sollten sich diese nicht an die Vorgaben zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies zu Werbezwecken halten.

Rechtsanwalt für Datenschutz

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte beraten überwiegend Unternehmen in sämtlichen Belangen des Datenschutzes. Dabei finden wir für jedes Unternehmen eine angemessene Lösung, ohne uns in Kleinigkeiten zu verlieren. Für eine unverbindliche Anfrage schreiben Sie uns gerne ein E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular, oder rufen Sie uns während unserer Öffnungszeiten an.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er die anwaltliche Beratung.