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Verlängerung der Reisewarnung bis zum 30.September 2020

UPDATE (24.09.2020): Die Bundesregierung hat aktuell wieder eine Vielzahl europäischer Länder partiell zum Risikogebiet erklärt. Darunter zählen unter anderem die irische Region Dublin, die niederländische Region Utrecht, die portugiesische Region Lissabon, die französischen Regionen Bretagne, Centre-Val de Loire sowie die Normandie. Gleichwohl zählt die österreichische Bundesland Vorarlberg sowie die ungarische Region Györ-Moson-Sopron zu den Risikogebieten.

Auch das Auswärtige Amt reagierte mit aktualisierten Reisewarnungen

Die Verlängerung der Reisewarnung hat Konsequenzen für eine Vielzahl Betroffener, bei denen große Unsicherheit in Bezug auf den bevorstehenden Sommerurlaub herrschte.

Für 31 europäische Länder (hierzu zählen auch: Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) soll die Reisewarnung aufgehoben werden. In Bezug auf die Länder, für die keine Reisewarnung mehr besteht, gilt lediglich ein Reisehinweis.

Die Reisehinweise für die jeweiligen Länder, können Sie der Website des Auswärtigen Amtes entnehmen. Hier werden Ihnen Informationen zu den aktuellen Besonderheiten im jeweiligen Land, Einreisebestimmungen, Zollvorschriften etc. bereitgestellt.

Was bedeutet die Verlängerung der Reisewarnung für Nicht-EU-Länder bei einer Pauschalreise?

Die (Verlängerung der) Reisewarnung des Auswärtigen Amtes führt dazu, dass der Reiseveranstalter und Sie Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren können, § 651 lit. h) BGB.

Wenn die Pauschalreise storniert wird, dann haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung des von Ihnen gezahlten Pauschalreisepreises.

In zeitlicher Hinsicht ist der Pauschalreisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der vorgenommenen Stornierung an Sie zu erstatten, § 651 lit. h) Abs. 5 BGB.

Die Verlängerung der Reisewarnung für eine Vielzahl von nicht-europäischen Ländern sorgt nun für Rechtssicherheit bei vielen Reisenden. Dass die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nun für EU-Länder (und einige weitere) aufgehoben wurde, schließt nicht etwaige außergewöhnliche Umstände aus. Es ist auf die konkrete Situation im Land einzugehen.

Weiterhin hält das Auswärtige Amt jede Art von Kreuzfahrten nach wie vor für unsicher.

Müssen Sie einen Reisegutschein akzeptieren? Die Antwort lautet ganz klar: Nein!
Zu diesem Thema hat sich die EU-Kommission klar positioniert und einer Verpflichtung zur Entgegennahme eines Reisegutscheins eine Absage erteilt.

Können auch gebuchte Flüge storniert werden?

Sollten Sie lediglich einen Flug gebucht haben, der in ein Land, für das die Reisewarnung verlängert wurde, fliegen sollte, können Sie und auch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, den Luftbeförderungsvertrag kostenfrei stornieren. Die Erstattungspflicht ergibt sich entweder aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline.

Die Fluggastrechte-Verordnung ist in folgenden Fällen anwendbar:

  1. Sie haben einen Flug gebucht, der in der EU beginnt,
  2. Der von Ihnen gebuchte Flug wurde bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU gebucht und landet innerhalb der EU.

Bundesweite Vertretung im Reiserecht

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten (Pauschal-)Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet in sämtlichen Belangen des Reiserechts. Die Vertretung von Mandanten, die nicht in Düsseldorf oder unmittelbarer Nähe wohnen erfolgt dabei telefonisch sowie per E-Mail, aber immer im direkten Kontakt mit einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie an einer Beratung oder Vertretung interessiert sein, zögern Sie nicht uns telefonisch, über unser Kontaktformular oder durch unseren Kanzlei Chat zu kontaktieren.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung.