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Schadensersatz gegen Arbeitgeber aus DSGVO

Auch Arbeitnehmer haben gegen ihren (ehemaligen) Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten aus Art. 15 DSGVO. Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf im März entschied, stehen den Arbeitnehmern Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) zu, wenn der Arbeitgeber die Frist zur Auskunft versäumt oder eine mangelhafte Auskunft erteilt.

Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Art. 15 DSGVO versetzt den Betroffenen in die Lage, einen Übersicht über die personenbezogenen Daten zu erhalten, die der Verantwortlich von ihm verarbeitet. Auch muss Auskunft über die Zwecke der Verarbeitung, Offenlegungen, Speicherdauer und anderes erteilt werden.

In einem Arbeitsverhältnis werden zwangsläufig personenbezogene Daten der Arbeitnehmer gespeichert und somit verarbeitet. Unter anderem werden auch in nahezu jedem Fall besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, wie bspw. Gesundheitsdaten oder die Religionszugehörigkeit. Diese Art von Daten sind empfindlicher und werden durch die DSGVO besonders geschützt.

Nach Antragstellung hat der Verantwortliche unverzüglich, als ohne schuldhaftes zögern Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. In Art. 15 Abs. 1 S. 1 DSGVO wird festgehalten, dass die Auskunft grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erfolgen habe, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, wie bspw. ein ungewöhnlich erhöhtes Aufkommen von Auskunftsansprüchen. In einem solchen Fall hat der Verantwortliche weitere zwei Monate Zeit, seiner Auskunftspflicht nachzukommen.

Schadensersatz wenn Frist überschritten oder mangelhafte Auskunft

Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf am 05.03.2020 9, Az.: Ca 6557/18 entschied, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser es unterlässt innerhalb der gesetzlichen Frist dem Auskunftsanspruch nachzukommen oder wenn der Arbeitnehmer nur unzureichend Auskunft erteilt.

Vorliegend wurden dem Arbeitnehmer 500,00 EUR jeweils für die ersten beiden Monate der Verspätung und jeweils 1.000,00 EUR für die weiteren drei Monate der Verspätung zugesprochen. Ferner sah das Arbeitsgericht Düsseldorf einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR für die inhaltliche Verletzung der Auskunftspflicht für angemessen. Bei der Anspruchshöhe werden neben dem Grad des Verschuldens, der Tragweite der Verletzung und anderen Umständen auch die Finanzkraft des Anspruchsgegners berücksichtigt. In diesem konkreten Fall erzielte der Arbeitgeber einen hohen Umsatz. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass weniger finanzstarke Anspruchsgegner auch bei der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden müssen.

Konkreter Einzelfall muss begutachtet werden

Daraus folgt auch, dass diese Summen nicht universalgültig sind, sondern lediglich eine Orientierung für die Höhe des Schadensersatzes bieten. Betroffene sind gut beraten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um den konkreten Sachverhalt überprüfen zu lassen. Auch bleibt abzusehen, ob das Urteil in nächster Instanz aufrechterhalten wird.

Rechtsanwälte für Datenschutz

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Düsseldorf beraten Unternehmen und Privatpersonen bundesweit unter anderem im Datenschutzrecht. Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder den Kanzlei Chat. Während unserer Öffnungszeiten erreichen Sie uns ebenfalls telefonisch.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er die anwaltliche Beratung.