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Das neue Abmahngesetz

Der Bundestag hat am 10.09.2020 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs angenommen. Mit dem neuen Abmahngesetz will man vor allem die teils rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Abmahnpraxis eindämmen.

Was ändert das neue Abmahngesetz?

Die Änderungen betreffen nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Abmahnungen aufgrund verletzter Urheberrechte sind nicht betroffen.

Erschwerungen für Mitbewerber

Die Voraussetzungen zur Klagebefugnis werden dahingehend verschärft, dass der abmahnende Unternehmer nunmehr in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie der Abgemahnte anbieten muss. Die Abmahnungen von sog. Gemischtwarenhändlern werden damit erschwert. Wirtschaftsverbände, die abmahnen wollen müssen zudem zukünftig mindestens 75 Mitglieder aufweisen, wovon eine erhebliche Anzahl in der konkreten Branche tätig sein muss.

Verminderter finanzieller Anreiz

So müssen mehrere Zuwiderhandlungen von nun an auch gemeinsam abgemahnt werden. Die Aufspaltung auf mehrere Abmahnungen, wodurch höhere Kosten entstehen, ist damit rechtsmissbräuchlich.

Auch Gegenansprüche des Abgemahnten werden im neuen Abmahngesetz geregelt. So kann der Wettbewerber, der formell bzw. materiell fehlerhaft oder gar rechtsmissbräuchlich abgemahnt wird in Zukunft vom Abmahnenden Aufwendungsersatz verlangen.

Der Ersatz der Abmahnkosten wird in Fällen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten vorliegt, ausgeschlossen, sofern diese Verstöße im Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Impressumspflicht oder die Angabe einer Widerrufsbelehrung.

Keine Vertragsstrafe mehr bei erster Abmahnung

Ein großes Problem war das gezielte Eintreiben von Vertragsstrafen. In Zukunft ist es nicht mehr möglich bei der erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn das abgemahnte Unternehmen relativ klein ist (weniger als 100 Mitarbeiter). Bei unerheblichen Zuwiderhandlungen soll die Höhe der Vertragsstrafe zudem auf 1.000 EUR beschränkt werden.

Auch wird der fliegende Gerichtsstand auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien beschränkt. Der Abmahnende kann dadurch nicht mehr an einem örtlich beliebigen Gericht klagen.

Wann tritt das neue Abmahngesetz in Kraft?

Der Gesetzesentwurf wurde am 10.09.2020, nur einen Tag nachdem er den zuständigen Ausschuss verließ, verabschiedet. Damit es in Kraft treten kann, muss es allerdings noch den Bundesrat passieren und sodann verkündet werden. Dabei könnte das Gesetz schon im Oktober durch den Bundesrat bestätigt werden.

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte beraten regionale kleine bis mittelständische Unternehmen in den Bereichen Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Bei Interesse, kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

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