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Schadensersatz wegen unerlaubter Werbung aus DS-GVO?

Newsletter und andere Werbung ohne Einwilligung können unrechtmäßige Verarbeitungen sein. In diesen Fällen sieht die DS-GVO immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) für Betroffene vor – wenn ein Schaden vorliegt.

IMMATERIELLER SCHADENSERSATZ BEI UNERLAUBTER WERBUNG?

Das AG Diez (Urteil vom 07.11.2018 – 8 C 130/18) hatte über den Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher auf Schmerzensgeld wegen unerlaubter Werbung geklagt hatte. Das beklagte Unternehmen hatte dem Verbraucher nach Inkrafttreten der DS-GVO eine Werbemail zugesandt, ohne dass dieser vorher eingewilligt hatte. Der Kläger forderte 500 EUR Schmerzensgeld, wobei die Beklagte ein solches in Höhe von 50 EUR bereits zugestanden hatte. Über die bereits anerkannten 50 EUR hinaus wies das AG Diez die Klage ab.

Der Kläger berief sich auf Art. 82 Abs. 2 DS-GVO, wonach jede natürliche Person einen Anspruch auf materiellen und immateriellen (Schmerzensgeld) Schadensersatz hat, wenn die Person durch einen Verstoß des Anspruchsgegners gegen die DS-GVO einen Schaden erlitten hat. Das Gericht argumentierte, dass eine einmalige Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung, noch dazu mit der Intention, die Einwilligung des Betroffenen einzuholen, noch keinen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO begründe; vielmehr handele es sich um einen umbeachtlichen Bagatellverstoß. Dem Betroffenen muss durch die unrechtmäßige Verarbeitung ein spürbarer Nachteil – also eine objektiv nachvollziehbare und mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung – entstanden sein. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint.

Alte Rechtslage: Vor Einführung der DS-GVO bestand auch die Möglichkeit einen immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend zu machen. Dabei musste die Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings schwerwiegend sein (bspw. Verletzung der Intimsphäre). Im Rahmen von Art. 82 DS-GVO kommt es nicht mehr auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung an; diese ist erst für die Höhe des Schadensersatzes relevant. Das Gericht hat hier das Vorliegen eines Schadens per se abgelehnt.

Somit kein Schadensersatz bei unerlaubter Werbung aus DS-GVO?

Das Urteil ist unbedingt in dem zugrundeliegenden Kontext zu sehen. Verhandelt wurde der Fall der einmaligen Zusendung einer Werbe-Mail, die zudem mit der Intention versandt wurde, die gemäß DS-GVO erforderliche Einwilligung einzuholen. Ein Sachverhalt, den das Gericht nachvollziehbar als objektive Bagatelle bezeichnet.

Größere Sachverhalte in höheren Instanzen sind noch nicht entschieden. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass die Gerichte bei einer Vielzahl von unrechtmäßig versandten Werbe-Mails oder unrechtmäßigen Werbeanrufen diese immer noch als Bagatelle bezeichnen können.

Dies würde auch dem Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6 zur DS-GVO zuwiderlaufen, der besagt, dass betroffene Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten sollen. Wenn nämlich ein Schaden auch bei größeren Verletzungen weiterhin abgelehnt würde, würde dies dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen und wäre deshalb europarechtswidrig.

Shop-Betreiber sollten aus dem Urteil keine voreiligen Schlüsse ziehen

Shop-Betreiber und andere werbende Unternehmen (ob Newsletter oder auf anderem Wege), die aus dem Urteil des AG Diez schlussfolgern, es gäbe keine Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) Betroffener bei unerlaubter werblicher Ansprache gehen mit dieser Ansicht große Haftungsrisiken ein.

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte vertreten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Datenschutzrechts und gewerblichen Rechtsschutzes. Kontaktieren Sie uns gerne bei Rückfragen oder Interesse. Sowohl die telefonische als auch die Online-Ersteinschätzung (Kontaktformular) ist für Sie – abgesehen von den Übertragungskosten ihres Internet- bzw. Telefonanbieters – kostenfrei.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine qualifizierte Rechtsberatung keinesfalls ersetzt.