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E-Scooter und die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFZ)

Ab dem 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter legal auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Was es grundsätzlich zu beachten gilt, wird in diesem Beitrag besprochen. NEUSTES SICHTUNGSOBJEKT IN DEUTSCHEN INNENSTÄDTEN: E-SCOOTER! Update: In deutschen Großstädten – darunter vor allem in Düsseldorf – finden verstärkt Kontrollen bei der Benutzung von E-Scootern statt. Bei der Nutzung von E-Scootern sollte […]

Ab dem 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter legal auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Was es grundsätzlich zu beachten gilt, wird in diesem Beitrag besprochen.

NEUSTES SICHTUNGSOBJEKT IN DEUTSCHEN INNENSTÄDTEN: E-SCOOTER!

Update: In deutschen Großstädten – darunter vor allem in Düsseldorf – finden verstärkt Kontrollen bei der Benutzung von E-Scootern statt. Bei der Nutzung von E-Scootern sollte einiges beachtet werden, denn ansonsten könnten Verwarnungsgelder oder auch Bußgelder auf sie zukommen.

Ob privat oder durch Buchung per App über Sharingunternehmen; ab dem 15. Juni 2019 darf der E-Scooter (auch: Tretroller mit Elektroantrieb, Elektro-Tretroller) legal auf deutschen Straßen gefahren werden.

Der deutsche Bundesrat hat am 17. Mai 2019 der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge zugestimmt; mit Wirkung zum 15. Juni 2019 trat sie in Kraft und löste damit die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) vom 16. Juli 2009 ab. Die neue Verordnung beinhaltet für die neu eingeführte Fahrzeugklasse „Elektrokleinstfahrzeuge“ Bestimmungen und Regelungen zu zulassungs-, fahrerlaubnis-, genehmigungs- und verhaltensrechtlichen Aspekten.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Umgang mit E-Scootern geben, sowie darüber aufklären, was im Schadensfall zu beachten ist und wie eine Schadensregulierung abläuft.

Was sind E-Scooter und wie werden sie ordnungsgemäß in Betrieb genommen?

E-Scooter werden rechtlich weder wie Fahrräder, Mofas noch wie Roller behandelt.
Vielmehr werden sie als Fahrzeugtyp „Elektrokleinstfahrzeug“ eingestuft.

Ziel der Einführung und Bereitstellung von E-Scootern in deutschen Innenstädten ist es, den öffentlichen Personennahverkehr zu entlasten und demnach durch eine zusätzliche Fahrzeugoption zu ergänzen. Darüber hinaus soll der E-Scooter vor allem in Innenstädten das eigene Auto für kurze Distanzen ersetzen. Durch den Elektrobetrieb ist außerdem noch für den Klima- und Umweltschutz gesorgt.

Warum also nicht umsteigen?

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie im Grunde dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kfz.

Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, mit folgenden Merkmalen:

  1. Fahrzeuge ohne Sitz oder selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitz,
  2. Lenk- oder Haltestange von mindestens 500mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz; mindestens 700mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
  3. Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mind. 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden,
  4. Gesamtbreite von nicht mehr als 700mm, eine Gesamthöhe von 1400mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000mm,
  5. Maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55kg.

Ein selbstbalancierendes Fahrzeug liegt dann vor, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.

Beachten Sie: Es ist ratsam, sich vor dem Kauf eines E-Scooters zu vergewissern, dass dieser die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Tut er das nicht und überschreiten seine Funktionen die festgesetzten Mindestwerte, so können im Ernstfall enorme Konsequenzen auf Sie zukommen.

Ein Fahrtrichtungswechsel muss – wie auch beim Fahrradfahren – durch ein entsprechendes Handzeichen des Fahrers angezeigt werden, § 11 Abs. 3 eKFV.
Eine Helmpflicht besteht für das Fahren von E-Scootern nicht; allerdings gilt es zu beachten, dass keine zweite Person auf dem E-Scooter mitgenommen werden darf, sowie das Anbringen eines Anhängers nicht gestattet ist, § 8 eKFV.

Ausgestattet sein muss der E-Scooter mit zwei voneinander unabhängig funktionierenden Bremsen gemäß § 4 eKFV. Außerdem bedarf es eines Scheinwerfers, Seitenreflektoren, Rückstrahlern und einer Schlussleuchte. Durch eine „helltönige“ Klingel kann der Fahrer eines E-Scooters auf sich aufmerksam machen.

Wo darf mit den E-Scootern gefahren werden?

Der E-Scooter darf grundsätzlich nur auf Radwegen und Radfahrstreifen gefahren werden. Sollte einmal kein Radweg zur Verfügung stehen, darf auf den fließenden Verkehr ausgewichen werden.

Für Ampeln gilt das Gleiche! Grundsätzlich haben sich die E-Scooter Fahrer nach den Ampeln für Fahrradfahrer zu richten. Sind solche nicht vorhanden, gelten die Ampeln des fließenden Verkehrs.

Wird eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren, wird ein Bußgeld in Höhe von 15 € bis 30 € nach § 14 eKFV i.V.m. § 24 Abs. 1 S, 1 StVG riskiert.

Der E-Scooter darf darüber hinaus in verkehrsberuhigten Straßen geschoben werden, es sei denn, durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ wird die Nutzung der Straße gestattet.

Wer darf E-Scooter fahren?

Gemäß § 3 eKFV i.V.m. § 10 Abs. 3 FeV beträgt das Mindestalter für das Fahren eines E-Scooters 14 Jahre. Ein Führerschein wird nicht benötigt, § 4 Abs. 1 Nr. 1a FeV.

Wird eine Betriebserlaubnis benötigt?

Ja!

Es ist darauf zu achten, dass der E-Scooter eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erhält, § 2 eKFV.

Wer sich gegen die erforderliche Betriebserlaubnis entscheidet und das Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb nimmt, handelt gemäß § 14 eKFV i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 StBV ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Das gleiche gilt auch, wenn der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Elektrokleinstfahrzeug ohne erforderliche Betriebserlaubnis anordnet oder zulässt.

Muss der E-Scooter versichert werden?

Ja!

Neben der allgemeinen Betriebserlaubnis, unterliegt der E-Roller der Versicherungspflicht. Für den gewerblichen und auch privaten Gebrauch muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, § 1 OflVG. Der Halter ist somit verpflichtet für sich, einen etwaig abweichenden Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Elektrokleinstfahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemäß § 1 StGV in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus ist vor der Inbetriebnahme eine Versicherungsplakette nach § 29a FZV auf dem E-Scooter anzubringen. Die als Aufkleber beschaffene Versicherungsplakette ist maximal 12 Monate gültig.

Wurde der E-Scooter zwar versichert, fährt er aber ohne gültige Versicherungsplakette, kann nach § 14 eKFV i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 StVG ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Wird der E-Scooter allerdings gar nicht versichert, kommt § 6 PflVG zum Tragen.

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Fahrlässiges Handeln wird mit bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Bei Minderjährigen ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nur mit der Einwilligung der Eltern möglich.

Sanktionen bei Alkohol/ Drogen, Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände

Da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG eingestuft werden, drohen bei der Inbetriebnahme eines E-Scooters unter Alkohol-/Drogeneinfluss, bei verbotenen Straßenrennen oder auch bei einer Unfallflucht erhebliche Folgen für eine vorhandene Fahrerlaubnis, § 69 StGB.

Somit sind auch bei der Nutzung von E-Scootern Promillegrenzen einzuhalten. Hier wird sich allerdings nicht nach den geltenden Promillegrenzen für Fahrradfahrer orientiert, sondern streng nach den Regeln für Autofahrer.

Die absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen eines Kfz ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gegeben. Ab diesem Wert gilt die unwiderlegliche Vermutung für eine Fahruntüchtigkeit. Unterhalb dieser Schwelle gibt es allerdings noch die relative Fahruntüchtigkeit, die im Falle einer Fahrt mit dem E-Scooter schon ab einer BAK von 0,5 Promille vorliegt. Neben der BAK müssen allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Fahrer bemerkbar sein, wie beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, oder das Geradeausfahren innerhalb einer Kurve.

Wird der E-Scooter unter Drogeneinfluss in Betrieb genommen, drohen Bußgelder zwischen 500 € und 1500 €, sowie zwei Punkte in Flensburg und mehrmonatigem Fahrverbot, dessen Dauer sich nach der Häufigkeit des Drogenkonsums am Steuer bemisst. Findet unter Drogeneinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung statt, so ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 142 StGB.

Was passiert im Schadensfall?

Wird mit dem E-Scooter ein Schaden verursacht (Sachschäden, Personenschäden, Vermögensschäden), so kommt für Schäden Dritter die eigene Haftpflichtversicherung auf. Der Geschädigte erhält gegen die Haftpflichtversicherung einen Direktanspruch aus § 115 VVG.

Für eigene Schäden muss der Fahrer allerdings selbst aufkommen. Um im Falle eines Unfalls auch bezüglich eigener Schäden abgesichert zu sein, können sowohl eine Unfallversicherung als auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen werden, die je nach Versicherungspolice die eigenen Schäden reguliert.

Muss der E-Scooter zugelassen werden und müssen für den E-Scooter Steuern gezahlt werden?

Elektrokleinstfahrzeuge sind von der Kfz-Zulassung ausgenommen, §n 3 Abs. 2 Nr. 1g FZV. Somit unterliegen sie gemäß § 3 Nr. 1 KraftStG auch nicht der Kfz-Steuer.

Beachten Sie: Fällt das Elektrokleinstfahrzeug nicht mehr unter die Anforderungen des § 1 Abs. 1 eKFV, kann etwas anderes gelten. Das Gleiche gilt für eine nachträgliche Manipulation der Fahrzeugart (z.B. Motor-Tuning). Eine solche kann u.U. eine Zulassungs- und somit Steuerpflicht nach sich ziehen.

Ordnungswidrig nach § 48 FZV i.V.m. § 24 StVG handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 FZV vorsätzlich oder fahrlässig ein nicht amtlich zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt oder dies als Halter anordnet oder zulässt. Hier kann ein Bußgeld in Höhe von 70 € anfallen, sowie ein Punkt in Flensburg

Hier kommen Sie zum aktuellen Bußgeldkatalog.

Kontaktieren Sie uns gerne sowohl bei kaufrechtlichen Ansprüchen, oder auch bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema: Verkehrsunfall mit oder durch einen E-Scooter.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung.