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Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall – Was Ihnen zusteht.

Nach einem Verkehrsunfall gibt es zahlreiche Ansprüche, die sie als Geschädigter gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung durchsetzen können. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über den sog. Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sowie Mietwagenkosten.

NACH EINEM VERKEHRSUNFALL HABEN SIE DIE WAHL: NUTZUNGSAUSFALL ODER MIETWAGENKOSTEN!

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage, ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug längere Zeit gutachterlich untersucht oder repariert werden muss. In einem solchen Fall fällt die Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs weg und Sie haben gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Ausgleich der Nicht-Nutzbarkeit Ihres Fahrzeugs.

Beachten Sie: Neben der Nutzungsausfallentschädigung haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Es gilt: Entweder, oder. 
Sollten Sie sich unsicher sein, wer den Unfall verursacht hat, empfiehlt es sich, eher eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Grund hierfür ist, dass im Falle einer Mitschuld am Verkehrsunfall die entstandenen Mietwagenkosten so z.T. selbst zu tragen sind; wurde allerdings ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, wird dieser Anspruch im Umfang des eigenen Mitverschuldensanteils gekürzt.

Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Grundsätzlich ist der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. 
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung ist zum einen die Nicht-Nutzbarkeit Ihres eigenen Fahrzeugs, der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit.

Befindet sich Ihr Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt, liegt die erste Voraussetzung unproblematisch vor. 
Der Nutzungswille ist darüber hinaus gegeben, wenn das Fahrzeug auch wirklich in der Zeit der reparaturbedingten Abwesenheit genutzt werden sollte. Darunter fällt für gewöhnlich die Nutzung als Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeitsstelle.

Die Nutzungsmöglichkeit liegt vor, wenn Sie als Geschädigter in der Lage sind, das Fahrzeug auch tatsächlich zu nutzen. Zu verneinen ist die Nutzungsmöglichkeit, wenn Sie beispielsweise während des Reparaturaufenthalts im Krankenhaus lagen oder sich zwecks Urlaub im Ausland aufgehalten haben und das Fahrzeug ungenutzt auf einem Parkplatz stand, denn dann hätten Sie selbst ohne Unfall das Fahrzeug nicht hätten nutzen können.

Kann ich die Nutzungsausfallentschädigung auch dann erhalten, wenn mir ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht?

In diesem Fall kommt es darauf an, ob Sie der Halter des Alternativfahrzeugs sind, oder ein Dritter. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 01.06.2017 (Az.: 4 U 33/16), dass der Anspruch auf Nutzungsausfall auch dann gegeben sei, wenn der Geschädigte von einem Dritten – also auch Familienmitglieder – ein Fahrzeug erhält, dass er unentgeltlich nutzen kann. Im vorliegenden Fall überlies ihm die Ehefrau des Geschädigten ihr Fahrzeug. Aufgrund der ehelichen Hilfs- und Beistandspflicht könne der Schädiger nicht entlastet werden, sodass – entgegen seiner Ansicht – ein Anspruch auf Nutzungsausfall bejaht wurde. 

Was passiert, wenn ich ein Zweitfahrzeug besitze?

Haben Sie ein Zweitfahrzeug oder Zweitwagen, kann der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung unter Umständen nicht geltend gemacht werden, da Ihnen kein Schaden entstanden ist. Der temporäre Verzicht auf das beschädigte Fahrzeug kann nämlich durch Nutzung des Zweitwagens kompensiert werden. 

Ausnahmen hiervon sind Folgende:

  • Ein anderer Angehöriger nutzt den Zweitwagen ständig
  • Die Nutzung Ihres Zweitwagens ist unzumutbar. Ihnen dürfen durch die Nicht-Nutzbarkeit Ihres beschädigten Fahrzeugs keine Nachteile oder Einbußen erwachsen. Ist der Zweitwagen kein gleichwertiges Fahrzeug, sondern bspw. einem niedrigeren Fahrzeugtyp einzuordnen, müssen Sie sich nicht zwangsläufig auf das Zweitfahrzeug verweisen lassen.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Die Summe, die Sie als Nutzungsausfall geltend machen können, ergibt sich aus der sogenannten Eurotax Schwacke Tabelle. In dieser Tabelle befinden sich für den jeweiligen Pkw-Typ, sowie auch für Motorräder entsprechende Angaben, aus denen sich die Entschädigungshöhe pro Tag ergibt. Das beschädigte Fahrzeug wird aufgrund der Marke und des Typs einer in der Tabelle vorhandenen Gruppe (A-L) zugeordnet. Im Anschluss der Zuordnung ergibt sich dann, in welcher Höhe der Nutzungsausfall pro Tag verlangt werden kann.

Ist ihr Fahrzeug älter als 5 Jahre, wird es in der Regel in die nächste niedrigere Ausfallgruppe eingestuft. Für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, wird eine Abstufung um 2 Klassen vorgenommen.

Für welchen Zeitraum kann ich Nutzungsausfall verlangen?

Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich nach der Dauer, in der sich das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt befindet. 

Muss das Fahrzeug repariert werden, um Nutzungsausfall geltend zu machen?

Nein. Auch wenn Sie sich entscheiden, ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen (z.B. wegen eines Totalschadens), sondern sich ein anderes Fahrzeug zu kaufen, kann für die Zeit bis Sie ein neues Auto erworben haben, Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Dieser Zeitraum darf allerdings nicht pflichtwidrig in die Länge gezogen werden. Es sollte daher schnellstmöglich nach einem neuen Fahrzeug gesucht werden.

Ich möchte Mietwagenkosten anstelle von Nutzungsausfall geltend machen

Können Sie nicht auf ein Fahrzeug verzichten, bleibt es Ihnen unbenommen, anstelle von Nutzungsausfall Mietwagenkosten geltend zu machen. Sie haben in diesem Fall einen Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Der Anspruch auf Geldersatz folgt aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und ist dann gegeben, wenn die angefallenen Kosten für das Ersatzfahrzeug „erforderlich“ waren. Wenn sie also nicht zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sind, weil bspw. ein geringer Fahrbedarf vorliegt, so ist die Erforderlichkeit eines Mietwagens zu verneinen Der Grund hierfür ist, dass für geringe Fahrten, die Kosten für ein Taxi und öffentliche Verkehrsmittel in der Regel deutlich geringer sind, als die Mietwagenkosten. Nehmen Sie sich ein Taxi, können Sie auch in diesem Fall Kosten für ein Taxi vom Schädiger ersetzt verlangen. Die ungefähre Grenze liegt bei 20km pro Tag. Zu beachten ist dennoch, dass es immer auf Ihren konkreten Einzelfall ankommt und ein pauschaler Richtwert nicht vorliegt. 

Kontaktieren Sie uns daher im Falle eines Verkehrsunfalls und bei Fragen rund um das Thema Nutzungsausfall und Mietwagenkosten gerne! Wir beraten Sie umfassend und machen Ihre Ansprüche geltend.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung.