Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall gibt es unzählige Schadenspositionen, an die man im ersten Moment gar nicht gedacht hat. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser wird versuchen das Bestmögliche für Sie zu erreichen.

1. Reparaturkosten

Die wohl häufigste Schadensposition nach einem Verkehrsunfall sind die Reparaturkosten.

Nach einem Verkehrsunfall kann unter Umständen eine Reparatur des Kfz notwendig werden. Diese Kosten bekommen Sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Haftungsquote erstattet. Aber auch wenn Sie sich entscheiden, Ihr Kfz nicht reparieren zu lassen, können Sie fiktive Reparaturkosten geltend machen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass lediglich der netto-Betrag gefordert werden kann, § 249 Abs. 2 BGB.

a. Reparaturkosten

Die erforderlichen Reparaturkosten ergeben sich entweder aus einem Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten.

Der Kostenvoranschlag bietet sich bei kleineren Schäden an, da er die kostengünstigere Variante ist und mit zusätzlichen Fotos geeignet ist, als Grundlage für die Reparaturkosten herzuhalten.

Das Sachverständigengutachten bietet im Vergleich zum reinen Kostenvoranschlag eine präzise und detaillierte Schadensbezifferung. Liegt ein Schaden vor, der kein Bagatellschaden ist, sollte eher auf ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden.

Wichtig: Bei offensichtlichen Bagatellschäden (ca. 800,00 €) erstattet die gegnerische Versicherung keine Gutachterkosten, da diese nicht erforderlich waren. Ein Kostenvoranschlag hätte gereicht.

b. fiktive Reparaturkosten

Entscheiden Sie sich Ihr Fahrzeug nicht zu reparieren, weil es auch ohne Reparatur fahrtauglich und verkehrssicher fährt, oder Sie eine Reparatur – in Abweichung zu den vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten – kostengünstiger durchführen lassen können, können Sie fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen. Voraussetzung hierbei ist, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt wird.

Eine fiktive Schadensregulierung meint, dass nich der tatsächliche, sondern der potentielle Schaden am Fahrzeug abgerechnet wird, § 249 Abs. 2 BGB.

Sie können sich als Geschädigter die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen, die theoretisch für eine Reparatur angefallen wären.

Wichtig: Nur der Netto-Betrag wird erstattet.

2. Personenschaden

Mögliche Schadenspositionen stellen bei Personenschäden zum einen ein angemessenes Schmerzensgeld, Erstattung von Heilbehandlungskosten sowie ggf. Ansprüche auf Beerdigungskosten, Erwerbsschäden und Unterhaltsschäden dar.

Als Geschädigter müssen Sie zum einen beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat und zum anderen, dass die erlittenen Verletzungen unfallbedingt eingetreten sind. Unfallbedingt sind Ihre Verletzungen, wenn Sie nachweislich durch den Unfall verursacht wurden.

Ihnen steht als Geschädigter eines Verkehrsunfalles eine angemessene Entschädigung in Form von Geld vor: das Schmerzensgeld.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls und ist vor allem abhängig von der Intensität und Dauer der konkreten Verletzung und der bisher erfolgten Rechtssprechung zu vergleichbaren Fällen. Hierzu gibt es zum einen Schmerzensgeldtabellen und zum anderen Sammlungen von Urteilen, aus denen sich ergibt, welches Schmerzensgeld bei bestimmten körperlichen Schäden zugesprochen worden ist.

Problem: Mitverschulden!
Durch ein Mitverschulden mindert sich der Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Unfall. Typische Beispiele für ein Mitverschulden sind das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder grundloses plötzliches Abbremsen.

3. Nutzungsausfallentschädigung

Befindet sich Ihr Fahrzeug in der Werkstatt, können Sie einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben. Diese Schadensposition setzt allerdings voraus, dass sie – Ihr Fahrzeug betreffend – sowohl eine Nutzungsmöglichkeit als auch einen Nutzungswillen aufweisen.

Liegen Sie beispielsweise nach dem Verkehrsunfall im Krankenhaus, können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, da keine Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie gar nicht vorhaben in der Zeit der reparaturbedingten Abwesenheit Ihres Kfz, dieses zu nutzen.

4. Mietwagenkosten

Mietwagenkosten können als einzelne Schadensposition nur anstelle von einer Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Einen Mietwagen sollten Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies dringend notwendig ist.

Sie sollten darauf achten, nur zu marktüblichen Preisen und nicht zu Unfallersatztarifen mieten, da diese oft überhöht sind.

5. Abschleppkosten

Auch Abschleppkosten können bei einem unfallbedingt fahrunfähig gewordenen Fahrzeug als adäquater Folgeschaden geltend gemacht werden.

Beachtet werden muss hierbei die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Es ist zu empfehlen, eine nahe gelegene Werkstatt mit dem Abschleppen des Fahrzeugs zu beauftragen, denn oft wendet die gegnerische Versicherung ein, dass nicht die nächstgelegene Fachwerkstatt ausgewählt wurde und unnötig Kosten verursacht wurden.

Achtung: liegt ein erkennbarer Totalschaden vor, würde es einen Verstoß darstellen, wenn das Fahrzeug zum Händler des Vertrauens transportiert werden würde, zwecks besserer Verwertbarkeit. Das Fahrzeug ist in einem solchen Fall sofort zum nächstgelegenen Schrottplatz oder auf einen Abstellplatz zu schleppen.

6. Gutachterkosten

Nach einem Verkehrsunfall ist es oft notwendig, einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen. Sie sollten sich in diesem Fall nicht auf den Gutachter der Versicherung verweisen lassen. Diese sind oft befangen und ermitteln zu Gunsten ihres Auftraggebers: Der Versicherung.

Die Kosten des Gutachters trägt die gegnerische Versicherung. Ausnahme hiervon ist eine Teilschuld am Verkehrsunfall, bei der Sie anteilig die Gutachterkosten tragen müssen.

Ausnahme: Bagatellschaden. Hier ist grundsätzlich ein Kostenvoranschlag ausreichend.

7. Wertminderung

Die Wertminderung ist eine Schadensposition, die Sie von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.

Relevant wird die Wertminderung vor allem dann, wenn Sie sich entscheiden, Ihr Fahrzeug zu verkaufen. In diesem Fall müssen Sie den Unfallschaden offen legen, der den Wert des Fahrzeugs erheblich mindert, da von einer Unfallfreiheit nicht mehr ausgegangen werden kann. Nicht zuletzt aufgrund des Risikos verdeckter Schäden, wird der potentieller Käufer einen Abschlag auf den normalen Preis verlangen.

Zu unterscheiden ist zwischen der technischen Wertminderung und einem theoretischen Wertverlust, dem merkantilen Minderwert.

Die technische Wertminderung liegt dann vor, wenn nach dem Unfall und einer Reparatur noch Schäden zurückbleiben, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Der merkantile Minderwert wird meist durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Dabei sind zu berücksichtigen: Alter des Fahrzeugs, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten.

8. Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden ist eine Schadensposition die der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall dadurch erleidet, dass er seinen Haushalt nicht mehr führen kann und sich der Hilfe eines Dritten bedienen muss, der die notwendigen Arbeiten verrichtet.

Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss differenziert werden, von welcher Stundenzahl und welchem Stundenlohn auszugehen ist. Im Anschluss muss der angefallene Betrag von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.

Dies gilt auch, wenn keine Dritten beauftragt werden, sondern Freunde oder andere Familienmitglieder den Haushalt führen.

9. Ab- und Anmeldekosten

Liegt ein Totalschaden vor, entstehen Ihnen Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung eines neu angeschafften Ersatzfahrzeugs.

10. Anwaltskosten

Anwaltskosten sind als erforderliche pauschale Schadensfolge von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Gleiches gilt auch bei der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung.

Das gebietet schon der Grundsatz der Waffengleichheit in Bezug auf die gegnerische Versicherung, da dort oft juristisch geschultes Personal mit der Bearbeitung des Falles betraut wird.

Dies gilt auch bei nur einfach gelagerten Verkehrsunfällen, denn die Rechtsprechung zur Schadensregulierung im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Schadensposten wird immer komplizierter. Daher kann nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Unfallbeteiligter dies Regeln zur Schadensregulierung kennt.

Sie sind nicht verpflichtet, sich einen besonders günstigen Sachverständigen zu suchen. Der Preis für das Gutachten darf nur nicht offensichtlich zu hoch sein.

Es ist wichtig nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einzuschalten, da durch ihn oft Schadenspositionen erkannt werden, die womöglich ohne seine Einschaltung übersehen worden wären. Sowohl bei der Geltendmachung eigener Ansprüche, als auch bei der Abwehr von Gegenansprüchen wird Ihnen geholfen.

Unsere Beratungstätigkeit umfasst die Ermittlung Ihrer Schadenspositionen sowie deren Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung. Kennen Sie schon das Quotenvorrecht? Dies stellt – bei einer Mitschuld – eine kombinierte Erstattung der verkehrsunfallbedingten Schäden dar, sowohl von der eigenen Vollkaskoversicherung als auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

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