Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr

Oft werden die möglichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr unterschätzt. Die Folgen sind dennoch verheerend und ziehen im Ernstfall erhebliche Konsequenzen nach sich. Als Anwälte für Verkehrsrecht vertreten wir Sie auch im Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht, über die relevanten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr.

Sollten Sie einer solchen Ordnungswidrigkeit oder Straftat beschuldigt werden, kontaktieren sie umgehend einen Anwalt. Dieser wird ein weiteres Vorgehen umfassend mit Ihnen erörtern. Gerne können Sie uns anrufen, unser Kontaktformular nutzen oder während unserer Öffnungszeiten einen Termin ganz einfach über unseren Kanzlei Chat anfragen.

Im Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht vergeben wir kurzfristig Termine in unserer zentral in Düsseldorf gelegenen Kanzlei.

1. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeiten weisen im Vergleich zu Straftaten einen niedrigeren Unrechtsgehalt auf und werden in der Regel milder bestraft.

Ordnungswidrigkeiten sind nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen wie bspw aus dem StVO, BauGB, etc.

Die am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sind Folgende:

  • Handy am Steuer
  • Rotlichtverstoß
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Falsch Parken oder Halten
  • Abstandsverstoß
  • Falsches Abbiegen
  • Verstoß gegen Anschnallpflicht

Bußgeldtabelle

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy am Steuer ohne
Freisprechanlage
€ 100,001
…mit Gefährdung€ 150,0021 Monat
…mit Sachbeschädigung€ 200,0021 Monat
Missachtung der Vorfahrt mit
Behinderung
€ 25,00
…mit Gefährdung€ 100,001
…mit Sachbeschädigung€ 120,001
Stoppschild überfahren mit
Behinderung
€ 25,00
…mit Gefährdung€ 100,001
…mit Sachbeschädigung€ 120,001
Abstandsverstoß bei weniger als
80 km/h
€ 25,00
…mit Gefährdung€ 30,00
…mit Sachbeschädigung€ 35,00
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h
…Abstand weniger als 5/10 des halben
Tachowertes
€ 75,001
…Abstand weniger als 4/10 des halben
Tachowertes
€ 100,001
…Abstand weniger als 3/10 des halben
Tachowertes
€ 160,001
…Abstand weniger als 2/10 des halben
Tachowertes
€ 240,001
…Abstand weniger als 1/10 des halben
Tachowertes
€ 320,001
Abbiegen, ohne sich vorher korrekt
einzuordnen
€ 10,00
…mit Gefährdung€ 30,00
…mit Sachbeschädigung€ 35,00
Abbiegen, ohne Vorbeilassen eines
entgegenkommenden Fahrzeugs
€ 20,00
…mit Gefährdung€ 70,001
…mit Sachbeschädigung€ 85,001
Während der Fahrt nicht angeschnallt€ 30,00
Ein Kind unangeschnallt im Auto
mitgenommen
€ 30,00
Mehrere Kinder unangeschnallt
im Auto mitgenommen
€ 35,00
Ein Kind ohne jegliche Sicherung im
Auto mitgenommen
(kein Gurt und kein Kindersitz)
€ 60,001

2. Straftaten im Straßenverkehr

Eine Straftat wird definiert als eine verbotene Handlung, bei welcher der Straftäter bei vollem Bewusstsein und somit schuldhaft gehandelt hat. Bei dieser Handlung hat er rechtswidrig agiert und eine Tat begangen, welche mit der Verletzung von Rechtsgütern einhergeht.

Bei Straftaten ist es – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – nicht mit einem Bußgeld getan.Vielmehr kommt es zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe.

a. Fahren ohne Fahrerlaubnis

In § 21 StVG ist die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis normiert.

Sanktioniert wird diese Straftat entweder mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Darüber hinaus kann Kraftfahrzeug, was sich auf die Tat bezieht, eingezogen werden.

b. Kennzeichenmissbrauch

§ 22 StVG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

c. Unterlassene Hilfeleistung

§ 323c StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

d. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 143 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

e. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315b StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Kommen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB hinzu, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

f. Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

g. Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

h. Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

i. Vollrausch

§ 323a StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe