Das Quotenvorrecht

Was ist das Quotenvorrecht?

Das Quotenvorrecht bietet Ihnen die Möglichkeit Ihre Schadensposten aus einem Verkehrsunfall sowohl mit der eigenen Vollkaskoversicherung, als auch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Daraus folgt, dass Sie als Unfallbeteiligter oft mehr nach einem Unfall zurückbekommen, als wenn Sie lediglich Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die Vollkaskoversicherung übernimmt oft nicht alle Schadenspositionen. Die nicht von Ihrer Vollkaskoversicherung abgedeckten Schadenspositionen können darüber hinaus teilweise bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Wann gilt das Quotenvorrecht für mich?

Das Quotenvorrecht wird in folgenden Konstellationen relevant:

1. Nach einem Verkehrsunfall haben Sie zumindest eine Teilschuld,

2. Sie haben eine Vollkaskoversicherung.

Wie funktioniert das Quotenvorrecht und was bedeutet das konkret für mich?

Oft denken Betroffene eines Verkehrsunfalles, dass man entweder mit der einen Versicherung oder mit der anderen Versicherung abrechnen kann. Dies ist allerdings falsch!

Mal angenommen, Sie haben keine Vollkaskoversicherung und müssen nun die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Bei einer 50%igen Mithaftung könnte man nun die Hälfte aller Schadenspositionen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Diese müsste im Rahmen der Quote auch unstreitig zahlen.

Aber warum sollte man die gegnerische Haftpflichtversicherung verschonen, nur weil man selber eine Vollkaskoversicherung hat?

Um das Quotenvorrecht zu veranschaulichen, wird folgender fiktiver Fall dargestellt.

Fall: Denken wir uns einen Verkehrsunfall mit einer 50/50-Haftung.
Sie haben eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.000,00.

Entstandene Schadenspositionen:

  • (Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung: 1.000,00 €)
  • Reparaturkosten: 8.000,00 €
  • Wertminderung: 800,00 €
  • Abschleppkosten: 500,00 €
  • Sachverständigengutachten: 1.000,00 €
  • Nutzungsausfall: 1.000,00 €
  • Auslagenpauschale: 20,00 €

Gesamt: 11.320,00 €

Würde eine Schadensregulierung unter Berücksichtigung der 50%igen Mithaftung ausschließlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgenommen werden, würden Sie in diesem Beispiel insgesamt: 5.660,00 € bekommen. Ihnen verbleibt bei dieser Variante ein Restschaden in Höhe von 5.660,00 €.

Eine Schadensregulierung ausschließlich über Ihre eigene Vollkaskoversicherung würde wie folgt aussehen:

  • Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung: 7.000,00 €
  • Wertminderung: 0 €
  • Abschleppkosten: 500,00 €
  • Sachverständigengutachten: 0 €
  • Nutzungsausfall: 0 €
  • Auslagenpauschale: 0 €

Gesamt: 7.500,00 €

Bei einer Schadensregulierung ausschließlich durch die eigene Vollkaskoversicherung bleibt somit ein Restbetrag in Höhe von € 3.820,00 sowie ein Rückstufungsschaden aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes.

Das scheint die vorerst bessere Variante, allerdings geht es noch besser!

Die zweite Variante lässt die Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung komplett außer Acht, weswegen auch diese bezüglich noch offener Posten in Anspruch genommen werden kann. Falsch wäre es aber nun, den Restbetrag wegen der hier angenommenen 50%igen Haftung zu halbieren und diesen Betrag einzufordern.

Bezüglich der offen gebliebenen Schadensposten muss unterschieden werden. Es gibt Schadenspositionen, die der Haftpflichtversicherer in voller Höhe (also über die 50% Quote hinaus „quotenbevorrechtigt“) erstattet; andere hingegen nur im Rahmen der Quote 50/50.

Um die Schadenspositionen richtig einzuordnen, hat sich eine „Eselsbrücke“ etabliert:

  • Schadenspositionen, die das Blech berührt haben, sind quotenbevorrechtigt,
  • Schadenspositionen, die das Blech nicht berührt haben, sind nur nach Quote zu erstatten.

Dazu gilt Folgendes:

Schadenspositionen wie die Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengutachter, etc. sind quotenbevorrechtigt, da eine unmittelbare Berührung zum Blech gegeben ist.

Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Rückstufungsschaden, Ummeldekosten sowie die Auslagenpauschale, etc. haben nichts mit dem Blech zu tun und werden nach festgestellter Quote berechnet.

Nach Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich also folgende Berechnung:

  • Selbstbeteiligung: 1.000,00 €
  • Wertminderung: 800,00 €
  • Sachverständigengutachten: 1.000,00 €
  • Nutzungsausfall: 500,00 €
  • Auslagenpauschale: 10,00 €

Gesamtbetrag: 3.310,00 €

Zusammen ergibt sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.810,00 €, der nach diesem Verkehrsunfall erstattet wird.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf allerdings nicht höher belastet werden, als bei einer ausschließlich ihr gegenüber erfolgten Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote.

Beachten Sie: Auch der Rückstufungsschaden bei der Vollkasko ist nach der Quote zu erstatten. Der Betrag wird durch Schätzung festgesetzt.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zum Thema Quotenvorrecht. Nutzen Sie unser Kontaktformular, unseren Kanzlei Chat oder rufen Sie uns an.