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EuGH: Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit Urteil vom 26.03.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass bei Verbraucherkreditverträgen, die mit einer missverständlichen Widerrufsbelehrung versehen sind, immer noch die Ausübung des Widerrufs möglich ist.

Was führte zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung?

In diesem konkreten Fall wurde dem EuGH eine Widerrufsbelehrung zur Entscheidung vorgelegt, die hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweist.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um § 492 ABS. 2 BGB, die wiederum selbst auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweisen. Der EuGH führt aus, dass der Verbraucher durch eine sog. Kaskadenverweisung weder den Umfang seiner vertraglichen Pflichten bestimmen, noch nachvollziehen könne, ob der abgeschlossene Vertrag (Verbraucherdarlehen) alle notwendigen Angaben enthält.

Erteilung der Pflichtangaben für Beginn der Widerufsfrist maßgeblich

Weil die Erteilung der o.g. Pflichtangaben für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, könne der Verbraucher sich nicht ohne Weiteres ein Bild davon machen, wann diese Frist zu laufen beginnt, wenn er nicht wüsste, welche Angaben darunter fallen.

Um sich einen Überblick über diese zu verschaffen, müsste der Verbraucher erst aufwändig den Kaskadenverweisungen folgen, was nicht dem Erfordernis entspricht, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts aufzuklären.

Welche Verbraucherkredite sind betroffen?

Verwendet wurde die konkrete Klausel in Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten seit Mitte 2010. Bei Immobiliendarlehen wurde sie bis 2016 verwendet; bei Autokrediten wird die Formulierung teilweise noch heute verwendet. Sollten Sie in diesen Zeiträumen ein Verbraucherdarlehen aufgenommen haben, lohnt sich eine Überprüfung jedenfalls. Wir bieten eine unverbindliche Überprüfung Ihrer konkreten Widerrufsbelehrung.

Der BGH hatte ebendiese Klausel bereits als wirksam beurteilt. Außerdem bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte weiterhin daran festhalten, den Widerruf in vielen Fällen als verwirkt und somit für unwirksam zu erklären.

Sollten Sie an einer Beratung zum Thema Verbraucherdarlehenswiderruf interessiert sein, nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Während unserer Öffnungszeiten erreichen Sie uns auch über unseren Kanzlei Chat und telefonisch.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.